| Bei Kontraindikation einer Behandlung muss der Arzt diese auch gegen den Wunsch des Patienten ablehnen |
 |
 |
 |
Nicht der Wunsch nach einer Behandlung ist bei Vorliegen einer Kontraindikation entscheidend, sondern das Vermeiden eines gesundheitlichen Schadens. Dem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vorausgegangen war die Injektionsbehandlung wegen Schmerzen durch einen Orthopäden in die Hüfte eines Marcumarpatienten. Im Anschluss an die Therapie entwickelte sich ein Hämatom, das zur stationären Aufnahme des Patienten führte. Der Arzt wurde zu einer Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlung verurteilt mit der Begründung: "Wenn der Arzt auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten eine Therapie anwendet, von der er als Fachmann weiß, dass sie kontraindiziert ist, kann das Verlangen des Patienten nach Durchführung dieser Behandlung kein Mitverschulden begründen".
Ärztezeitung vom 07.06.2002

Letzte Änderung: 02:07 20/10 2003
|